Gartenordnung

Kleingartenordnung des Kleingartenparks „Eigener Fleiß“ e. V. Chemnitz/Grüna

Stand: 2016

 

Einleitung

Diese Kleingartenordnung des Kleingartenparkes „Eigener Fleiß“ e.V. (KGP) ist Bestandteil der Unterpachtverträge und dient damit ihrer Durchsetzung und Einhaltung.
Grundlage der Ordnung sind das Bundeskleingartengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und örtlichen Bestimmungen sowie die Satzung des Vereins.

 

I Allgemeine Grundsätze

Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie dienen der kleingärtnerischen Betätigung, der Gesunderhaltung sowie der Freizeitgestaltung und Erholung der Bürger, im Besonderen der jeweiligen Mitglieder des Kleingartenvereins. Die Erhaltung und Pflege des Kleingartenparks und seiner Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt einschließlich Arten- und Biotopschutz sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung.

Grundsätzlich sind gesetzliche und örtliche Bestimmungen über Boden-, Pflanzen-, Tier- und Umweltschutz sowie zu Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und daraus resultierende Auflagen für den Kleingartenpark uneingeschränkt gültig und von den Pächtern zu beachten und einzuhalten. Insofern enthält diese Kleingartenordnung im Wesentlichen nur die für den KGP wichtigen spezifischen Regelungen.

Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechende Kontrollen aus, gibt Anleitung und trifft Festlegungen zur konkreten Durchsetzung der von zuständigen Behörden erteilten Auflagen für den KGP.

 

II Regelungen für den Kleingartenpark

 

§1 Grundsätze

Die Mitglieder des KGP achten auf die Wahrung und Verbesserung eines ansprechenden Gesamteindruckes des Kleingartenparks sowie auf eine sinnvolle, bestimmungsgerechte Nutzung der Gärten. Sie halten die für die Beschaffenheit und Gestaltung der Anlage geltenden Regelungen, die sich aus der vorliegenden Kleingartenordnung und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ergeben, ein.

Die Klärung aller auftretenden Fragen, die im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis sowie der Mitgliedschaft im Kleingartenverein stehen, erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den für bestimmte Aufgaben nominierten Mitgliedern.

Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut wurden, Folge zu leisten. Ihnen ist zur Durchführung ihrer Aufträge (z.B. Ablesen von Messgeräten, Vorbereitung von Baumaßnahmen, Schätzungen, Klärung von Sachverhalten usw.) nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung bzw. Abstimmung mit dem Pächter Zutritt zu
den Gärten zu gestatten.

 

§2 Kleingärtnerische Nutzung/Gestaltung der Gärten

Die Kleingärten sind stets in einem guten Pflegezustand zu halten. Bewirtschaftet werden sie ausschließlich vom Pächter und von zu seiner Familie bzw. Haushalt gehörenden Personen. Über Ausnahmen, die eine angemessene Frist für Nachbarschaftshilfe überschreiten, entscheidet der Vorstand.

Die kleingärtnerische Nutzung umfasst:

  • die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners
  • die Erholungsnutzung.

 

Jeder Kleingärtner hat das Recht, seinen Kleingarten nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig ästhetisch zu gestalten, muss aber dabei immer die kleingärtnerische Nutzung im Auge behalten. Das bedeutet, dass dem Anbau von Obst und Gemüse Priorität einzuräumen ist.

Die Gartenfläche ist nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. ausschließlich Rasen, Obstbäumen, Ziersträuchern etc. bepflanzen.

Bei der Bepflanzung seines Gartens sowie der Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Überhängende Äste oder Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen.

Die festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten (Anlage 2).
Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt.
An Ziergehölzen sind nur halb hohe Arten und Sorten von max. 2,50 m zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 1).
Auf die Anpflanzung sonstiger giftiger oder gefährlicher Pflanzenarten ist zu verzichten.
Bei Kern- und Steinobstgewächsen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, einer kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halbstämme sollten nur solitär als Schattenspender angepflanzt werden.

Gehölze, die nicht in das Bild der Anlage gehören, sind beim Pächterwechsel nach Abstimmung mit dem Vorstand vom abgebenden Pächter zu roden.

 

§3 Tierhaltung

Die Kleintierzucht und –haltung ist nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung nach §1(1) Bundeskleingartengesetz

Durch die Mitgliederversammlungen vor dem 03.10.1990 beschlossenen bzw. durch den Vorstand bis dahin genehmigte Kleintierhaltungen können weitergeführt werden, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stören und der kleingärtnerischen Nutzung der Gärten nicht entgegenstehen. (§ 20a, Ziffer 7, Bundeskleingartengesetz)

Eine erteilte Berechtigung zur Kleintierhaltung geht bei Pächterwechsel grundsätzlich nicht auf den Nachfolger über.

Die Bienenhaltung ist im Kleingarten nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung nach Anhörung benachbarter Pächter möglich. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande des Kleingartenparks angelegt werden.
Die Haltung von Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt.
Werden Haustiere, wie z.B. Hunde oder Vögel, in den KGP mitgebracht, hat der Pächter dafür zu sorgen, dass von diesen Tieren keine Belästigungen ausgehen.

Zum Besuch oder Aufenthalt im KGP mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen.

 

§4 Umwelt und Naturschutz

Jeder Pächter übernimmt für seinen Kleingarten persönliche Verantwortung für Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt.

In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen gute Lebensbedingungen für Vögel und Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden. Der Rückschnitt von Hecken bis in das alte Holz ist im Zeitraum vom 1. März bis 30. September untersagt; beim Pflegeschnitt (Rückschnitt des Neuaustriebs) entspr. § 6 ist vor Beginn der Arbeiten zu prüfen, ob Vögel in der Hecke nisten. Brutgelege und –aufzucht sind nicht zu stören.
Gartenabfälle, Laub und sonstige dafür geeignete Stoffe sind sachgemäß im Kleingarten zu kompostieren oder in städtischen Wertstoffhöfen abzugeben. Eine Ablagerung von Abfällen im Umfeld des Kleingartenparks (Wald, Wiesen u. dgl.) ist untersagt.
Die Entsorgung nichtkompostierbarer Gartenabfälle und von Müll obliegt dem Pächter und hat über die Hausmüllerfassung bzw. städtischen Wertstoffannahmestellen zu erfolgen. Das Verbrennen von Abfällen ist mit Rücksicht auf die Umwelt und die Waldnähe nicht gestattet.

Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Maßnahmen des integrierenden Pflanzenschutzes anzuwenden. Die Unkraut – und Schädlingsbekämpfung sollte im Kleingarten vor allem mit gebräuchlichen Methoden wie Hacken, Jäten usw. erfolgen. Ist eine Anwendung von Herbiziden und Pestiziden unumgänglich, sind nur zugelassene Mittel erlaubt und deren Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten unbedingt einzuhalten. Die Beeinträchtigung von Nachbargärten, Nutztieren und des Grundwassers ist auszuschließen.

In Abstimmung mit den Eigentümern bzw. Verpächtern sind die Pflege angrenzender Bereiche der Anlage sowie des angrenzenden Umfeldes gemeinsames Anliegen der Mitglieder des KGP. Die Pächter der KGA bilden sich zu den Themen des naturgemäßen Gärtnerns ständig weiter, nutzen Fachberatungen und pflegen den gegenseitigen Erfahrungsaustausch.

 

§5 Errichtung von Baulichkeiten – Genehmigungsverfahren

Entspr. §3, Ziffer 2 des Bundeskleingartengesetzes ist in den Kleingärten nur eine Laube mit maximal 24qm Grundfläche (einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz), zulässig. Diese darf in Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Eine Vermietung ist nicht statthaft.

Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

Unzulässig sind:

  • die zusätzliche Errichtung von Schuppen und Garagen
  • freistehende Toiletten
  • feste Feuerstellen mit Schornstein
  • ungenehmigte Kleintierställe
  • Verwendung von Ortbeton
  • Eine Versiegelung über 10% der verbleibenden Gartenfläche

 

Die bis zum 03.10.1990 nach den bis dahin gültigen Vorschriften genehmigten und errichteten Bauten und Einrichtungen besitzen Bestandsschutz (Bundeskleingartengesetz § 20 a, Ziffer 7).

Der Bau einer neuen Gartenlaube gemäß o.a. Grundsätze ist baugenehmigungsfrei.
Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung einer Gartenlaube oder anderer Bauwerke ist jedoch die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein Lageplan im Maßstab von wenigstens 1:100 mit Angabe der vorhandenen und geplanten Bebauung, Abstände zum Nachbarn bzw. Außenzaun, wichtigen Bauwerksabmessungen
  • kurze Beschreibung des Bauwerks, vorzugsweise Zeichnung, Datenblatt, Prospekt des verwendeten Typenprojektes
  • bei individueller Bauweise: statische Nachweise
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen, z.B. bei Umbauten

 

Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von höchstens 12 m² Grundfläche und 2,5 m Höhe dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.

Feuchtbiotope und Zierteiche dürfen maximal 4 m² Oberfläche haben. Für Zierteiche ist ein Frischwasserdurchlauf aus der Wasseranlage des KGP untersagt, es sind Umwälzpumpen für evtl. Filter, künstliche Bachläufe oder Fontänen zu verwenden.

Sickergruben sind verboten. WC-Anlagen, Geschirrspül- und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden.

Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen.
Das Aufstellen von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet.

Die im Kleingartenpark verlegten Abwasser-,Wasser- und Stromversorgungsleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins, deren Instandhaltung, notwendige Modernisierungen und Generalreparaturen durch Mitgliederbeschluss geregelt werden. Für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch haftet der Pächter.

Die Elektroinstallationen in den Kleingärten haben den gültigen Vorschriften zu entsprechen. Als Schutzmaßnahme sind Fehlerstromschutzschalter (FI-Schutz) einzusetzen; in Gärten, in denen noch die Schutzmaßnahme Nullung angewendet wird, sollte eine Umstellung auf FI-Schutz durch den Pächter erfolgen. Der Einbau eines Hauptschalters und eines Unterzählers* sind verbindlich. Es ist untersagt, in den Gärten Stromanschlüsse zu betreiben, mit denen eine Stromentnahme unter Umgehung des im Garten verwendeten Unterzählers möglich ist! Kosten durch Leitungsverluste im Freileitungsnetz des Vereins werden umgelegt.

*Bei Laubenneubau, nach Pächterwechsel und bei Stromzähleraustausch sind nur noch geeichte Messeinrichtungen (analog oder digital) für den Stromverbrauch zulässig.

 

Die in den Gärten installierten Elektroanlagen können durch Beauftragte des Vorstandes kontrolliert werden.

Die Pächter sorgen für einen sparsamen, kleingartengerechten Verbrauch des Wassers, um das dem Kleingartenpark zugesprochenen Limit einzuhalten. Finanzielle Sanktionen, die sich aus einer Limitüberschreitung ergeben sollten, werden bis zu einer künftigen Ausstattung aller Gärten mit Wasseruhren gleichmäßig auf die Mitglieder des KGP umgelegt.

Das im Kleingartenpark zur Verfügung stehende Wasser besitzt keine Trinkwasserqualität.
Es ist nicht erlaubt, in den Gärten Badeteiche anzulegen oder Swimmingpools, auch solche transportabler Art, aufzustellen und zu betreiben. Aufblasbare, transportable Planschbecken für Kinder bis zu einem Fassungsvermögen von 250 l können zeitweilig genutzt werden, das eingefüllte Wasser ist nach Gebrauch zum Gießen zu verwenden.

Kinderspielhäuser bis zu 2 qm Grundfläche und max. 1,25m Höhe dürfen als Spielgeräte aufgestellt werden.
(Party)zelte bis 12 qm Grundfläche sind für eine zeitweilige Nutzung erlaubt, sie sind nicht zum Dauergebrauch bestimmt und dürfen der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle nicht entgegenstehen.

 

§6 Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen

Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege und Außenanlagen entsprechend des Beschlusses der Mitglieder zu pflegen.

Die Hecken an den Hauptwegen des KGP sind auf eine Höhe von 1,5 m, an den Nebenwegen auf 1,2 m in der in Anlage 3 skizzierten Form zurückzuschneiden. Vereinseigene Geräte und Maschinen (z.B. Leitern, Schredder u.ä..) können von den Vereinsmitgliedern gegen
eine Gebühr ausgeliehen werden.

Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten innerhalb des Kleingartenparks wird durch Mitgliederbeschluss festgelegt.

Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit dem Verpächter und der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.

Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen. Über eine erforderliche Umlage anfallender Kosten sowie notwendige Arbeitsleistungen wird durch Mitgliederbeschluss entschieden.

Das Befahren der Wege des Kleingartenparks mit Kfz aller Art ist nur in dringenden Fällen und während der Gartensaison* nur zu den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zeiten donnerstags ab 16:00 Uhr bis freitags 19:00 Uhr (nicht an Feiertagen) erlaubt.

Ausnahmen, z.B. bei Baustofftransporten und Anlieferung schwerer, sperriger Teile, sind mit dem Vorstand abzustimmen. Für dabei verursachte Schäden haftet der Pächter.

 

Innerhalb des Kleingartenparks ist in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Rad- und Mopedfahren in der KGA ist untersagt.

Auf der vor dem KGP angelegten Parkfläche für PKW ist die ausgeschilderte Parkordnung einzuhalten. Die Fahrzeuge sind mit Blick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehende Fläche platzsparend abzustellen. Die Zufahrten für die Pächter der angrenzenden Wiesen und Gartenanlagen sind stets freizuhalten.

 

§7 Allgemeine Festlegungen

Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben im Kleingartenpark stört oder beeinträchtigen kann.

Gartengeräte und Werkzeuge mit störender Geräuschentwicklung wie Rasenmäher, Schredder, Trimmer, Sägen, Heckenscheren usw. sind während der Gartensaison *

  • montags – sonnabends zwischen 13:00 und 15:00 Uhr,
  • sonnabends ab 17:00 Uhr,
  • sonn- und feiertags ganztägig sowie
  • montags – freitags von 19:00 bis 8:00 Uhr

nicht zu betreiben.

Darüber hinaus sind die sich aus einer örtlichen (Polizei)verordnung zusätzlich ergebenden Ruhezeiten einzuhalten.

 

Rasenmäher, Heckenscheren und andere Gartengeräte mit Verbrennungsmotoren sind wegen ihrer starken Geräusch- und Abgasemission zum Einsatz in den Kleingärten nicht anzuschaffen.

 

* Als Gartensaison gilt jährlich der Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober. Die Wasserversorgung innerhalb des Kleingartenparks wird während der Gartensaison gewährleistet, kann jedoch witterungsbedingt davon abweichen.

 

Der Pächter ist verpflichtet:

  • allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist.
  • sich an den Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich einer Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das von zuständiger Stelle durch entspr. Beauflagungen festgelegt wird.
  • Kommt der Pächter seinen sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

 

§8 Schlussbestimmungen

Diese Gartenordnung in ihrer geänderten Fassung von 2010 wurde mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 28.08.2010 in Kraft gesetzt.
Sie ist fester Bestandteil des Pachtvertrages.
Verstöße und Zuwiderhandlungen werden entsprechend der Satzung des Vereins behandelt.

 

Anlagen:

Anlage 1: Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten
Anlage 2: Pflanz- und Grenzabstände
Anlage 3: Heckenschnitt
Anlage 4: Wichtige gesetzliche Regelungen

 

 

Anlage 1

Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden sollten:

  1. Felsenmispel (Cotoneaster)
  2. Weißdorn (Crataegus)
  3. Feuerdorn (Pyrcantha)
  4. Eberesche (Sorbus)
  5. Stranvaesie (Stranvaesia)
  6. Schlehe (Prunus spinosa)
  7. Haferschlehe (Prunus insititia)
  8. Gemeiner Bocksdorn (Lycium halimifolium)
  9. Sadebaum (Juniperus sabina)
  10. Hopfenklee (Medicago lupulina)
  11. Hahnenfußarten (Ranunculus acer)
  12. Weißklee, Inkarnatklee (Trifolium)
  13. Steinklee (Melilotus alba)

 

Anlage 2

Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände
Reihenentfernung(m) Abstand in der Reihe(m) Mindestentfernung von der Grenze (m)

Apfel Niederstämme,

Stammhöhe bis 60 cm 3,50 – 4,00 2,50 – 3,00 2,00
Apfel Viertelstamm bis 80 cm

Einzelbaum 4,00
Birne Niederstamm bis 60 cm 3,00 – 4,00 3,00 – 4,00 2,00
Birne, Viertelstamm bis 80 cm

Einzelbaum 4 ,00
Quitte 3,00 – 4,00 2,50 – 3,00 2,00
Sauerkirsche Niederstamm bis 60 cm 4,00 4,00 – 5,00 2,00
Pflaume Niederstamm bis 60 cm 3,50 – 4,00 3,50 – 4,00 2,00
Pfirsich/Aprikose Niederstamm 3,50 –4,00 3,00 2,00
Süßkirsche Einzelbaum 3,00
Obstgehölze in Heckenform,
schlanke Spindeln und andere
kleinkronige Baumformen 2,00
Schwarze Johannisbeere Büsche 2,50 1,50 – 2,00 1,25
Johannisbeere rot und weiß
Büsche und Stämmchen 2,00 1,00 – 1,25 1,00
Stachelbeere
Büsche und Stämmchen 2,00 1,00 – 1,25 1,00
Himbeere in Spalierzug 1,50 0,40 – 0,50 0,75
Brombeeren in Spalierzug
Rankend 2,00 2,00 1,00
Brombeeren in Spalierzug
Aufrechtstehend 1,50 1,00 0,75
Ziergehölze 2,50
Hecken 1,50
Komposthaufen 0,80

 

Anlage 3

Heckenschnitt

  • Damit die Hecke von unten nach oben gleichmäßig dicht ist, muss sie in den ersten Jahren zurückgeschnitten werden, um ein verzweigtes Wachstum zu fördern und um damit zu verhindern, dass sie von unten her verkahlt.
  • Eine regelmäßig geschnittene Hecke soll einen konischen Querschnitt besitzen, d.h. sie verjüngt sich nach oben.
  • Hecken aus laubabwerfenden Gehölzen werden im Winter einmal (es kann bis in das alte Holz zurückgeschnitten werden) und im Sommer maximal zweimal geschnitten. (§ 4, Abs. 2 beachten!)

 

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