Satzung des Vereins

Satzung des Kleingartenparks „Eigener Fleiß“ e. V.

I. Allgemeine Bestimmungen
§1
(1) Name, Sitz und Geschäftsstelle
Der Verein führt den Namen
Kleingartenpark „Eigener Fleiß“ e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in 09224 Chemnitz, OT Grüna

§ 2
Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des
Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die kleingärtnerische Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Kleingartenpark schafft für seine Mitglieder vielfältige Möglichkeiten einer sinnvollen und aktiven Erholung in der Freizeit durch kleingärtnerische Betätigung auf den ihnen zur Nutzungübergebenen Parzellen.

(4) Aus diesen Zielen macht sich der Verein zur Aufgabe:
(a) seine Mitglieder in allen Angelegenheiten der kleingärtnerischen Tätigkeiten eigenständig oder durch Dritte zu beraten und zu unterstützen. Die vom Verein gewährte fachliche Betreuung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
(b) den Kontakt mit Behörden, anderen Vereinen oder Organisationen aufzubauen,
die Zusammenarbeit mit diesen zu fördern und die Interessen seiner Mitglieder zu schützen.
(c) Die Tätigkeit seiner Mitglieder in Fachgruppen und -verbänden zu fördern und zu unterstützen, soweit diese in Beziehung zur kleingärtnerischen Betätigung steht.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft
§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jede volljährige Person, die diese Satzung sowie die Kleingartenordnung anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden,

(2) Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahr können mit schriftlicher Zustimmung
ihrer Erziehungsberechtigten bzw. ihres Vormundes Vereinsmitglied werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(4) Die Mitgliedschaft ist an die folgenden Voraussetzungen und Verfahren gebunden:
– Antragstellung auf Mitgliedschaft an den Vorstand
– Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand
– Zahlung der Aufnahmegebühr
– Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe *
– Hinterlegen einer Kaution (verzinst) in Höhe von 255,00 € *
(Die Kaution wird nach gültigen Konditionen von Sparkassen und Banken als „Verpfändung eines Sparguthabens als Mietkaution“ angelegt).
* je verpachtete Parzelle nur einmal fällig

(5) Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt
– Ausschluss
– Tod ( siehe Abschnitt 10 )
Gleichfalls beendet wird die Mitgliedschaft bei Auflösung des Vereins bzw. dessen Verlust der Rechtsfähigkeit.

(6) Der Austritt bzw. der Ausschluss von Mitgliedern, welche bis dahin eine Gartenparzelle gemäß ihres Kleingartennutzungsvertrages bewirtschafteten, zieht die Kündigung dieses Vertrages nach sich.

(7) Ein freiwilliger Austritt kann in der Regel nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Bis zum Ausscheiden des
Mitgliedes bestehen dessen Rechte und Pflichten fort.

(8) Bei satzungsgemäßem Ende der Mitgliedschaft erfolgt die Rückzahlung der Kaution
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtvertrages.

(9) Der Abschluß eines Nutzungsvertrages / Unterpachtvertrages zur Nutzung einer Gartenparzelle setzt eine Mitgliedschaft im Verein voraus.

(10) Tod eines Mitgliedes

(10.1) Nach dem Tod eines Mitgliedes enden die Mitgliedschaft und damit der Pachtvertrag am Ende des Kalendermonats, der auf den Tod folgt. (§ 12, Abs. 1 Bundeskleingartengesetz).
Haben die Eheleute oder Lebenspartner den Kleingartenpachtvertrag gemeinschaftlich
abgeschlossen, kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner den Vertrag fortsetzen.
Will er das nicht, ist das dem Vorstand binnen 1 Monats nach dem Todesfall schriftlich
mitzuteilen.

(10.2) Ehepartner oder Lebensgefährten eines verstorbenen Mitgliedes, die keinen vormals gemeinschaftlich abgeschlossenen Pachtvertrag besitzen, können dem Vorstand binnen 1 Monats nach dem Tode des Ehepartners/Lebensgefährten schriftlich erklären, die gepachtete Parzelle weiterführen zu wollen und Mitglied nach den hier getroffenen Festlegungen werden. Es wird ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen. Eine vom verstorbenen Mitglied hinterlegte Kaution ist auf das neue Mitglied zu übertragen.

(10.3) Ein überlebender Ehepartner / Lebensgefährte, der nach (10.2) eine Parzelle weiterführt, wird von der Hinterlegung einer Kaution befreit, wenn das verstorbene Mitglied entspr. einer Regelung früherer Satzungen des Vereins (dort § 12, Abs.2 ) damals bereits einen Unkostenbeitrag von 500 DM an den Verein gezahlt hat. Dieser Unkostenbeitrag bleibt jedoch nicht erstattungsfähig.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die wesentlichsten Mitgliedsrechte bestehen in
– dem Recht auf Mitgestaltung der Tätigkeit des Vereins durch die Teilnahme an
den Aussprachen und den Abstimmungen der Mitgliederversammlung.
– dem Recht auf Nutzung der Einrichtungen und Leistungen des Vereins
– dem Recht auf Gleichbehandlung

(2) Die wesentlichsten Pflichten der Mitglieder sind
– die Zahlung des Mitgliedsbeitrages als Bringepflicht
– die Pflicht zur Einhaltung der Satzung und der beschlossenen Vereinsordnungen
– die Erbringung notwendiger Sonderumlagen

(3) Jedes Mitglied kann gleichberechtigt entspr. der Wahlordnung wählen und – sofern es volljährig ist – gewählt werden.
Jedes Mitglied kann sich in allen die Vereinigung betreffenden Fragen an die zuständigen Organe des Vereins wenden.

(4) Das Mitglied hat alle weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein (Energie, Pacht, etc.) sowie alle ihm durch die Organe des Vereins erteilten Auflagen termin- und fristgemäß zu realisieren.
Auflagen in diesem Sinne sind nur im Ergebnis von pflichtwidrigem Verhalten zulässig.

(5) Die Regelungen des Kleingartennutzungsvertrages werden von dieser Satzung nicht berührt, sofern dem nicht Regelungen dieser Satzung entgegenstehen.

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegte Stundenzahl von gemeinnütziger Arbeit je Mitglied zu leisten. Bei eigener Verhinderung kann ein von ihm Beauftragter diese Pflicht wahrnehmen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, wie durch nicht erbrachte gemeinnützige Arbeit erforderliche Mehraufwendungen von den betreffenden Mitgliedern anderweitig zu ersetzen sind.

III. Die Organe des Vereins

§ 5
Die Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Sie findet in der Regel einmal jährlich statt sowie dann, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Sie wird durch Aushang in den Schaukästen des Vereins spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung bekanntgemacht.

(3) Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand fordern.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Kreisgericht Chemnitz Land die Mitglieder,die das Verlangen erstellt haben, zur Einberufung der Versammlung ermächtigen und über die Führung des Vorsitzes der Versammlung Festlegungen treffen.

(4) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen in dieser Satzung benanntem Organ zu besorgen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass sein Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben wurde.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5) Ein Beschluss zur Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, sofern alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.

(7) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.

(8) Die Wahl zu den in dieser Satzung benannten Organen des Vereins erfolgt durch die Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Näheres regelt die Wahlordnung.

(9) In der Jahreshauptversammlung erfolgt die Entlastung der gewählten Organe des Vereins durch Beschluss der Versammlung nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.

(10) Die Mitglieder der durch Wahl bestellten Organe des Vereins können jederzeit von ihrer Funktion abberufen werden, wenn ihnen grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachzuweisen sind.
Zur Abberufung ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(11) Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll auszufertigen, das vom Vorsitzenden des Vereins oder seines Stellvertreters sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern und wird für die Dauer von 4 Jahren bestellt.
Die Mitgliederversammlung kann je nach Aufgabenstellung und Arbeitsanfall eine höhere Anzahl Vorstandsmitglieder beschließen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter .

(2) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, in welcher detailliert die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes und seiner Mitglieder geregelt sind.
Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Vereins in geeigneter Form bekannt zumachen

(3) Der Vorstand hat im übrigen so zu arbeiten, das in Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereins die Interessen seiner Mitglieder gewahrt werden und berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden.

§ 7
Kassenprüfung

(1) Zur ordnungsgemäßen Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer bestellt.

(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, unangemeldete Revisionen während des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) durchzuführen sowie die Pflicht, in der Jahreshauptversammlung einen umfassenden Prüfbericht zur Bestätigung vorzulegen.

§ 8
Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus 3 Mitgliedern und wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung bestellt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Für die Wahl des Vorsitzenden gilt § 6 (1), letzter Satz, entsprechend.

(2) Auf Antrag befasst sich die Schlichtungsstelle mit der Schlichtung von Streitigkeit im
Innenverhältnis des Vereins.

(3) Außerdem kann sie in begründeten Fällen dem Vorstand weitergehende Maßnahmen empfehlen.

(4) Bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen von Mitgliedern des Vereins gegen diese Satzung und den Kleingartennutzungsvertrag kann die Schlichtungsstelle dem Vorstand Empfehlungen zu Ausschlüssen geben.

§ 9
Vertretung

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
(2) Fehlt ein handlungsfähiger Vorstand, ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Beteiligten vom Amtsgericht Chemnitz zu bestellen.
Dieser Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften gemeinschaftlich.

§10
Haftung

(1) Der Verein haftet für Ansprüche Dritter nach zivilrechtlichen Vorschriften mit seinem Vermögen.
Schadenersatzansprüche richten sich gegen den Verein.
Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche Dritter gegen den Verein.

(2) Mitglieder des Vorstandes, der anderen gewählten Organe oder Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich

§ 11
Eigentumsverhältnisse

(1) Gemeinschaftliches Eigentum des Vereins sind:
– die finanziellen Mittel des Kassen- und Kontobestandes
– alle in der Bilanz des Vereins stehenden beweglichen und unbeweglichen Grundmittel
– dem Verein zuzuordnende weitere Sach- und Vermögenswerte

(2) Die Höhe und detaillierte Zusammenstellung des gemeinschaftlichen Eigentums des Vereins ist jährlich in der Jahreshauptversammlung des Vereins im Bericht der Kassenprüfer auszuweisen.

IV. Finanzierung, Prämierung

§ 12
Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich aus:
– der Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 \
– einem jährlich von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Mitgliedsbeitrag
– zusätzlichen Sonderumlagen auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei größeren bzw. Generalreparaturen an Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins und bei Havarien.
(2) Die unter Ziffer (1) genannten Beiträge und Gebühren werden in Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.

§ 13
Vergütung, Prämierung, Ehrung
(1) Mitglieder des Vereines, die sich durch Ihre besondere ehrenamtliche Arbeit verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes eine Prämie erhalten.

(2) Die Regelung wie unter (1) gilt für Vorstandsmitglieder und alle Mitglieder von gewählten Organen des Vereines mit der Einschränkung, dass die Prämien von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

(3) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.

(4) Es erfolgt die Ehrung von Vereinsmitgliedern bei Geburtstagsjubiläen.

(5) Die Regelungen für Abs. (1) bis (4) werden in einer Vergütungs-, Prämierungs- und
Ehrungsordnung festgelegt

V. Schlussbestimmungen

§ 14
Auflösung, Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins
(1) Der Vorstand hat für den Fall der Auflösung der Vereins alle Rechte und Pflichten der
Abwicklungsgeschäfte entsprechend den gesetzlichen Regelungen wahrzunehmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen auf eine örtliche, als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.

§15
Optionen
(1) Kinder und Kindeskinder von Mitgliedern des Vereins erhalten eine Option auf das nachfolgende Nutzungsrecht des Kleingartens bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen einer Mitgliedschaft.

§ 16
Satzungsänderungen
(1) Der Vorstand des Vereins ist von der Mitgliederversammlung bevollmächtigt,
Satzungsänderungen vorzunehmen und bei Gericht registrieren zu lassen, soweit diese keine Eingriffe in Rechte und Pflichten der Mitglieder begründen.

§ 17
Eigenständige Dokumente
(1) In dieser Satzung angeführten Dokumente nachgeordneter Art (Wahlordnung, Geschäftsordnung, Ehrungsordnung) sowie die Gartenordnung sind gesondert zu erarbeiten und nicht deren Bestandteil

§ 18
Inkraftsetzung

Diese Satzung wird gemäß § 71 Abs. 1 BGB mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Sie ersetzt die Fassung vom 30.06.2011

 

Chemnitz,den 16.05.2015

Kommentare sind geschlossen.